Zusammenfassung der Entscheidung
A) GEGENSTAND
Entscheidung zur Änderung der Entscheidung des stellvertretenden Finanzministers unter der Referenznummer A.1035/2020 „Verpflichtungen von Anbietern elektronischer Datenausgabedienste und Verfahren zur Kontrolle der Bereitstellung elektronischer Datenausgabedienste“ (B‘551).
B) INHALT
Dieser Beschluss aktualisiert die Verpflichtungen der Anbieter elektronischer Datenausgabe und legt den Inhalt des Dokumenttyps 8.6 „CATERING-BESTELLFORMULAR“ fest.
Kurz definiert werden die folgenden Punkte:
• Für die erfolgreiche Verbindung eines verpflichteten Unternehmens und eines Anbieters muss das Unternehmen im Falle von Einzelhandelsverkaufsdokumenten über eine alternative Möglichkeit zur Verbindung mit dem Internet verfügen.
• Dokumente, die unter Verwendung von Anbieterdiensten ausgestellt werden, müssen einen zweidimensionalen Barcode (QR-Code) enthalten, der in jedem Fall auch die empfangene MARK enthält. Darüber hinaus ist es beim Ausdrucken von Buchhaltungsdaten, die unter Verwendung von Anbieterdiensten ausgestellt werden, obligatorisch, die MARK anzugeben.
• Im Falle einer Aktualisierung der Spezifikationen durch die Behörde der öffentlichen Verwaltung sind die Anbieter verpflichtet, diese innerhalb von fünfzehn Tagen nach Produktionsbeginn der neuesten Version der digitalen Plattform „myDATA“, in der die genannten Spezifikationen enthalten sind, einzuhalten.
• Definition des Inhalts des Dokumenttyps 8.6 BESTELLFORMULAR FÜR GASTRONOMIE.
• Das Bestellformular für die GASTRONOMIE muss einen zweidimensionalen Barcode (QR-Code) enthalten. Es handelt sich dabei nicht um ein rechtliches Wertdokument, sondern um ein spezielles Element, das vom Anbieter markiert und innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach seiner Ausstellung mit den zugehörigen Buchhaltungsdaten verknüpft wird.
C) ANWENDUNGSBEREICH
• Einrichtungen des Artikels 1 des Gesetzes 4308/2014.
• Revisionsdienste der Behörde für öffentliche Verwaltung