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Das Gesetz mit den Änderungen von POTHEN ESCHES wurde veröffentlicht

Das Gesetz mit den Änderungen von POTHEN ESCHES wurde veröffentlicht

GESETZ NR. 5130/1.8.2024 wurde veröffentlicht (Staatsanzeiger A‘ 127/1.8.2024) zum Thema „Stärkung des Systems zur Kontrolle von Vermögenserklärungen und Erklärungen über finanzielle Interessen gemäß Gesetz 5026/2023 – Unterbringung eines ausländischen Minderjährigen in einer Einrichtung, Kinderschutzstruktur oder Pflegefamilie – Neubewertung aufgrund der Veröffentlichung einer endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – Harmonisierung der Verwendung von Informationen durch gemeinsame Ermittlungsgruppen und während der Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung mit Gesetz 4624/2019 – Sonstige Bestimmungen.“ Von den am bestehenden Gesetz vorgenommenen Änderungen heben wir hervor:

Artikel 3   – Möglichkeit der automatischen Datenextraktion aus der Vermögenserklärung – Änderung von Artikel 2 des Gesetzes 5026/2023

Gegenstand dieses Gesetzes ist:

a) Die vollständige Digitalisierung des Prozesses zur Abgabe von Vermögens- und Interessenerklärungen sowie damit verbundener Daten durch Verpflichtete und Notare,

b) die   Abgabe einer eigenständigen Verpflichtung für Ehegatten, getrennt lebende Ehegatten oder Parteien einer Lebensgemeinschaftsvereinbarung  im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes 4356/2015 (Amtsblatt A‘ 181) in einer Erklärung über Vermögenswerte und finanzielle Interessen,

c) die Möglichkeit, sämtliche Daten aus der Vermögenserklärung automatisch zu entnehmen und die Pflicht, sie elektronisch beizufügen, gemäß den Bestimmungen dieses Artikels,

d)   die Einrichtung eines einheitlichen Organs, das für die Kontrolle der Erklärungen verantwortlich ist  , sowie besonderer Kontrollorgane, deren Zuständigkeiten nach dessen Beschluss zugewiesen werden,

e) die Festlegung spezifischer objektiver und messbarer Kriterien für die Auswahl der zu prüfenden Abschlussunterlagen,

f) die Einführung eines jährlichen Prüfungsziels für die Prüfstelle in Form eines Mindestanteils (Höchstwerts) geprüfter Erklärungen,

g) die Bestimmung über die Ernennung eines Prüfungskoordinators, der die Arbeit des Prüfungsorgans bei der Erreichung der Jahresziele unterstützt, sowie über die Festlegung und Zuweisung von Prüfungsverfahren durch ihn an zertifizierte Prüfer und Fachwissenschaftler mit dem Ziel einer einheitlichen Methodik je Prüfungsart, der detaillierten Prüfung von Vermögensaufstellungen und derartigen Daten bei Bedarf, der Ausarbeitung des entsprechenden Berichts sowie aller anderen ihm vom Prüfungsorgan und seinem Präsidenten zugewiesenen Aufgaben.

 

QUELLE:  https://www.e-forologia.gr/